LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.11.2018
2 Ta 66/18
Normen:
RVG § 33;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 29.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 3617/17

Mehrwert eines Vergleichs in einer Bestandschutzstreitigkeit verbunden mit einer Klage auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses bei Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erteilung eines qualifizierten Beendigungszeugnisses

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.11.2018 - Aktenzeichen 2 Ta 66/18

DRsp Nr. 2019/2295

Mehrwert eines Vergleichs in einer Bestandschutzstreitigkeit verbunden mit einer Klage auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses bei Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erteilung eines qualifizierten Beendigungszeugnisses

Erhebt ein Kläger in einer Bestandsschutzstreitigkeit zudem eine Klage auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses, hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Bestandsschutzanträgen auf Erteilung eines qualifizierten Beendigungszeugnisses und nehmen die Parteien anschließend im Beendigungsvergleich die Verpflichtung des Arbeitsgebers auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses mit einer bestimmten Leistungs- und Führungsbeurteilung auf, ergibt sich hierdurch kein Vergleichsmehrwert. Der gesamte Zeugniskomplex ist in diesem Fall mit einem Bruttomonatsgehalt für den Vergleich bereits ausreichend und umfassend bewertet.

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 1. Februar 2018 gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Januar 2018 - Az. 14 Ca 3617/17 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 33;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts.

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