FG Düsseldorf - Urteil vom 01.03.2012
14 K 1209/11 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1; EStG § 70 Abs. 2 Satz 1; SGB III § 38 Abs. 3 Satz 2; SGB III § 38 Abs. 4 Satz 2; SGB X § 31 Satz 1; SGB X § 37 Abs. 2 Satz 1; SGB X § 39 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
DB 2012, 22

Meldung bei der Arbeitsagentur ist Voraussetzung für Kindergeldanspruch gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ESt

FG Düsseldorf, Urteil vom 01.03.2012 - Aktenzeichen 14 K 1209/11 Kg

DRsp Nr. 2012/14154

Meldung bei der Arbeitsagentur ist Voraussetzung für Kindergeldanspruch gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ESt

Die Anordnung der Einstellung der Arbeitsvermittlung (Vermittlungssperre) nach § 38 Abs. 3 Satz. 2 SGB III, aufgrund der ab dem Folgemonat der Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG entfällt, tritt nur mit wirksamer Bekanntgabe an das arbeitsuchende Kind in Kraft. Im Bestreitensfall hat die Familienkasse den Zugang dieses Verwaltungsaktes nachzuweisen. Nach der ab dem 1.1.2009 geltenden Fassung des § 38 SGB III kann für einen Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG keine erneute Meldung als Arbeitsuchender nach Ablauf von drei Monaten mehr verlangt werden.

Tenor

Der Bescheid vom 09.11.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.03.2011 wird aufgehoben, soweit darin die Festsetzung von Kindergeld für das Kind "A" für die Monate Februar 2010 bis Oktober 2010 aufgehoben und das insoweit ausgezahlte Kindergeld i.H.v. 1.656,- Euro zurückgefordert worden ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette: