VG Freiburg - Beschluss vom 10.11.2022
4 K 2876/22
Normen:
SGB VIII § 42a; SGB VIII § 42f; VwGO § 80 Abs. 5;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2023, 152

Minderjähriger unbegleiteter Ausländer; vorläufige Inobhutnahme; Altersfeststellung; qualifizierte Inaugenscheinnahme; Zweifelsfall; Vier-Augen-Prinzip; Uneinigkeit; dritte Fachkraft

VG Freiburg, Beschluss vom 10.11.2022 - Aktenzeichen 4 K 2876/22

DRsp Nr. 2022/17798

Minderjähriger unbegleiteter Ausländer; vorläufige Inobhutnahme; Altersfeststellung; qualifizierte Inaugenscheinnahme; Zweifelsfall; Vier-Augen-Prinzip; Uneinigkeit; dritte Fachkraft

Sind sich die beiden beruflich erfahrenen Fachkräfte, welche die qualifizierte Inaugenscheinnahme gemäß § 42f Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII nach dem Vier-Augen-Prinzip durchführen, nicht einig, ob der Betroffene minderjährig oder volljährig ist, liegt grundsätzlich ein Zweifelsfall i.S.d. § 42f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII vor. Die Zweifel lassen sich nicht dadurch ausräumen, dass eine dritte Fachkraft hinzugezogen wird.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19.09.2022 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 42a; SGB VIII § 42f; VwGO § 80 Abs. 5;

Gründe:

Der Antrag des nach eigenen Angaben minderjährigen afghanischen Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 06.10.2022 gegen die Beendigung seiner vorläufigen Inobhutnahme mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 19.09.2022 hat Erfolg.