Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19.09.2022 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Der Antrag des nach eigenen Angaben minderjährigen afghanischen Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 06.10.2022 gegen die Beendigung seiner vorläufigen Inobhutnahme mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 19.09.2022 hat Erfolg.
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