BVerfG - Beschluss vom 06.05.2016
1 BvL 7/15
Normen:
SGB II § 15 Abs. 1 S. 2; SGB II § 16d; SGB II § 16e; SGB II § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -2 und S. 2; SGB II § 31a; SGB II § 31b; SGB II § 32 Abs. 1 S. 1-2; BVerfGG § 80 Abs. 1; BVerfGG § 80 Abs. 2 S. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1;
Fundstellen:
AUR 2016, 300
NJW 2016, 3713
NVwZ 2016, 1318
NVwZ 2016, 5
NZS 2016, 578
NZS 2016, 5
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 26.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 5157/14

Minderung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgrund von Pflichtverletzungen der leistungsberechtigten Person; Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums; Statthaftigkeit des Vorlageverfahrens

BVerfG, Beschluss vom 06.05.2016 - Aktenzeichen 1 BvL 7/15

DRsp Nr. 2016/10254

Minderung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgrund von Pflichtverletzungen der leistungsberechtigten Person; Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums; Statthaftigkeit des Vorlageverfahrens

1. Das Gericht muss in der Begründung der Vorlage nach § 80 Abs. 2 S. 1 BVerfGG insbesondere hinreichend deutlich machen, dass und aus welchen Gründen es im Falle der Gültigkeit der in Frage gestellten Normen zu einem anderen Ergebnis käme als im Falle ihrer Ungültigkeit. Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit ist grundsätzlich die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgeblich, die jedoch zumindest nachvollziehbar sein muss. Dazu gehört es, sich eingehend mit der einfachrechtlichen Rechtslage anhand der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen auseinanderzusetzen und zu unterschiedlichen Auslegungsmöglichkeiten Stellung zu nehmen, soweit sie für die Entscheidungserheblichkeit maßgeblich sein können.