LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 06.07.2017
4 TaBV 6/17
Normen:
BetrVG § 93; BetrVG § 99 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 07.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 147/16

Mindestanforderungen an die interne Stellenausschreibung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.07.2017 - Aktenzeichen 4 TaBV 6/17

DRsp Nr. 2021/14438

Mindestanforderungen an die interne Stellenausschreibung

Als Mindestangaben verlangt eine innerbetriebliche Stellenausschreibung nach § 93 BetrVG die Beschreibung der betreffenden Stelle durch eine zumindest schlagwortartige Bezeichnung der mit ihr verbundenen Aufgaben und die von den Bewerbern erwarteten Qualifikationen. Angaben zur Höhe des Arbeitsentgelts oder zur konkreten Eingruppierung zählen nicht zum notwendigen Inhalt der Ausschreibung. § 93 BetrVG dient der effektiven Verwirklichung des innerbetrieblichen Arbeitsmarkts. Diesem Zweck genügt auch eine interne Stellenausschreibung, die keinen Hinweis auf die vorgesehene Eingruppierung oder die Verdiensthöhe hat.

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 07.02.2017 - 3 BV 147/16 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 93; BetrVG § 99 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darum, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, in internen Stellenausschreibungen die für die Stelle vorgesehene Entgeltgruppe bekanntzumachen. Der Antragsteller ist der im Betrieb der Arbeitgeberin gewählte Betriebsrat. Die Arbeitgeberin ist tarifgebunden und wendet den Entgeltrahmentarifvertrag für den Metallindustriebezirk Küste an.