BAG - Urteil vom 12.10.2010
9 AZR 518/09
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2011, 103
BAGE 136, 36
NJW 2011, 953
NZA 2011, 306
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 27.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 299/09
ArbG Wuppertal, vom 14.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2307/08

Mindestbeschäftigungsdauer als Bewerbungsvoraussetzungen; Erfordernis der Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten aus befristeten Arbeitsverträgen aus Gründen der Gleichbehandlung

BAG, Urteil vom 12.10.2010 - Aktenzeichen 9 AZR 518/09

DRsp Nr. 2011/2153

Mindestbeschäftigungsdauer als Bewerbungsvoraussetzungen; Erfordernis der Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten aus befristeten Arbeitsverträgen aus Gründen der Gleichbehandlung

Es ist mit dem Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbar, wenn der öffentliche Arbeitgeber bei der Entscheidung über die Besetzung von Beförderungsstellen Beschäftigungszeiten, die im Rahmen von befristeten Arbeitsverträgen zurückgelegt wurden, für die geforderte Mindestbeschäftigungsdauer nicht berücksichtigt. Orientierungssätze: 1. Art. 33 Abs. 2 GG verwehrt dem öffentlichen Arbeitgeber nicht, für die Zulassung zur Bewerbung auf eine Beförderungsstelle eine Mindestbeschäftigungsdauer zu fordern. Dies gilt gleichermaßen für angestellte und verbeamtete Bewerber. 2. Es ist mit dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbar, wenn der öffentliche Arbeitgeber Beschäftigungszeiten aus befristeten Arbeitsverträgen zur Erreichung der geforderten Mindestbeschäftigungsdauer unberücksichtigt lässt. Das kann auch nicht mit einer vermeintlichen Gleichbehandlung von angestellten und verbeamteten Bewerbern gerechtfertigt werden.