LAG Düsseldorf - Urteil vom 27.05.2009
12 Sa 299/09
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; LVO NRW § 7 Abs. 2; LVO NRW § 39 Abs. 4; LVO NRW § 52;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 14.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2307/08

Nichtberücksichtigung befristeter Vorbeschäftigungszeiten bei der Bewerbung um Beförderungsstelle im öffentlichen Dienst

LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.05.2009 - Aktenzeichen 12 Sa 299/09

DRsp Nr. 2009/18988

Nichtberücksichtigung befristeter Vorbeschäftigungszeiten bei der Bewerbung um Beförderungsstelle im öffentlichen Dienst

Das Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Art. 33 Abs. 2 GG ist verletzt, wenn der öffentliche Arbeitgeber für die Bewerbung von bereits beschäftigten Lehrkräften um eine Beförderungsstelle nur unbefristete und nicht auch befristete Vorbeschäftigungszeiten auf die geforderte Mindestprobezeit anrechnet.

Tenor:

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 14.01.2009 wird kostenfällig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 2; LVO NRW § 7 Abs. 2; LVO NRW § 39 Abs. 4; LVO NRW § 52;

Gründe: