LAG Niedersachsen - Urteil vom 27.04.2016
13 Sa 848/15
Normen:
MiLoG § 1 Abs. 1; MiLoG § 1 Abs. 2 S. 1; MiLoG § 24 Abs. 1; MiLoG § 24 Abs. 2;
Fundstellen:
AUR 2016, 379
ArbRB 2016, 193
EzA-SD 2016, 9
MDR 2016, 13
NZA-RR 2016, 400
Vorinstanzen:
ArbG Nienburg, vom 13.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 151/15

Mindestlohn für Zeitungszusteller - vertraglich vereinbarter Nachtzuschlag

LAG Niedersachsen, Urteil vom 27.04.2016 - Aktenzeichen 13 Sa 848/15

DRsp Nr. 2016/10719

Mindestlohn für Zeitungszusteller - vertraglich vereinbarter Nachtzuschlag

1. Der gemäß § 24 Abs. 2 MiLoG übergangsweise abweichend von § 1 Abs. 2 S. 1 MiloG geregelte Mindestlohn für Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. 2. Der Begriff zustellen im Sinne des § 24 Abs. 2 S. 3 MiLoG umfasst auch ein in unregelmäßigen Abständen anfallendes Einlegen einzelner Werbebeilagen in das zuzustellende Trägerprodukt. 3. Soweit ein Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn besteht, ist ein vertraglich vereinbarter Nachtzuschlag auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohnes zu berechnen (Anschluss an LAG Berlin Brandenburg v. 12.01.2016 19 Sa 1851/15).

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Nienburg vom 13.08.2015 (2 Ca 151/15) abgeändert, soweit die Beklagte im Ausspruch zu

Ziffer 1 zu mehr als 5,92 € brutto,

Ziffer 2 zu mehr als 3,45 € brutto,

Ziffer 3 zu mehr als 7,81 € brutto,

Ziffer 4 zu mehr als 7,55 € brutto und

Ziffer 5 zu mehr als 6,63 € brutto

jeweils nebst Zinsen hierauf verurteilt worden ist.

Hinsichtlich der jeweils weitergehenden Beträge wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 95 % und die Beklagte zu 5 % zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

MiLoG § 1 Abs. 1; MiLoG § 1 Abs. 2 S. 1; MiLoG § 24 Abs. 1;