LAG Köln - Urteil vom 01.09.2005
10 Sa 1231/04
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 08.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 13483/03

Mindestrente des vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschiedenen Arbeitnehmers bei Gesamtversorgungsobergrenze

LAG Köln, Urteil vom 01.09.2005 - Aktenzeichen 10 Sa 1231/04

DRsp Nr. 2006/19912

Mindestrente des vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschiedenen Arbeitnehmers bei Gesamtversorgungsobergrenze

»Zur Berechnung einer in der Versorgungsordnung vorgesehenen "Mindestrente" eines vor Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers, bei einer Gesamtversorgungsobergrenze«

Normenkette:

BetrAVG § 2 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Betriebsrente.

Der am 20.04.1941 geborene Kläger war in der Zeit vom 24.01.1962 bis zum 30.09.1994 bei der Beklagten beschäftigt. Der Kläger bezieht seit dem 01.08.2000 Erwerbsunfähigkeitsrente. Die Beklagte zahlt eine Betriebsrente von 351,26 EUR monatlich. Auf die in der Sitzung vom 08.06.2004 überreichte Berechnung (Bl. 65 d.A.) wird verwiesen. Der Kläger vertritt die Auffassung, ihm stehe eine Mindestrente von monatlich 499,02 EUR zu, die er mit der vorliegenden Klage geltend macht.

Für das Arbeitsverhältnis der Parteien galten die Richtlinien für die betriebliche Altersversorgung vom 06.05.1968, die Erwerbsunfähigkeits-, Alters- und Hinterbliebenenrenten umfassten. Die Richtlinien haben, soweit das hier interessiert, im Abschnitt VIII B Ziffer 1a, 2a und b folgenden Wortlaut: