Die Parteien streiten über die Höhe der Betriebsrente.
Der am 20.04.1941 geborene Kläger war in der Zeit vom 24.01.1962 bis zum 30.09.1994 bei der Beklagten beschäftigt. Der Kläger bezieht seit dem 01.08.2000 Erwerbsunfähigkeitsrente. Die Beklagte zahlt eine Betriebsrente von 351,26 EUR monatlich. Auf die in der Sitzung vom 08.06.2004 überreichte Berechnung (Bl. 65 d.A.) wird verwiesen. Der Kläger vertritt die Auffassung, ihm stehe eine Mindestrente von monatlich 499,02 EUR zu, die er mit der vorliegenden Klage geltend macht.
Für das Arbeitsverhältnis der Parteien galten die Richtlinien für die betriebliche Altersversorgung vom 06.05.1968, die Erwerbsunfähigkeits-, Alters- und Hinterbliebenenrenten umfassten. Die Richtlinien haben, soweit das hier interessiert, im Abschnitt VIII B Ziffer 1a, 2a und b folgenden Wortlaut:
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