LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 04.05.2021
5 Sa 264/20
Normen:
BGB § 242;
Fundstellen:
EzA-SD 2022, 12
NZA-RR 2021, 450
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 02.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 471/19

Keine Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers bei tariflichem MehrurlaubGleiche Maßstäbe bei Verfall tariflichen und gesetzlichen UrlaubsTreuwidrigkeit bei Veranlassung zum Verfall von Ansprüchen

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 04.05.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 264/20

DRsp Nr. 2021/9161

Keine Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers bei tariflichem Mehrurlaub Gleiche Maßstäbe bei Verfall tariflichen und gesetzlichen Urlaubs Treuwidrigkeit bei Veranlassung zum Verfall von Ansprüchen

Kann ein tariflicher Mehrurlaub alternativ zur Inanspruchnahme des Urlaubs einem Langzeitkonto zugeführt werden, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die für den gesetzlichen Mindesturlaub geltende Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers auf den tariflichen Mehrurlaub nicht anzuwenden sein soll, sondern der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung seiner Wahlmöglichkeit von sich aus für die Verwirklichung des Mehrurlaubs zu sorgen hat.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund (Kammern Neubrandenburg) vom 02.09.2020 - 11 Ca 471/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Gutschrift von tariflichem Mehrurlaub auf dem Langzeitkonto, insbesondere über den Verfall des Mehrurlaubs.

Die im Juni 1965 geborene Klägerin ist seit dem 01.09.1982 bei der Beklagten beschäftigt, seit Mai 2013 in der Tätigkeit einer Fahrdienstleiterin. Die Jahresarbeitszeit beläuft sich auf 2.036 Stunden, das monatliche Gehalt auf € 3.348,41 brutto.