BSG - Beschluss vom 08.12.2010
B 6 KA 46/10 B
Normen:
SGB V § 98 Abs. 2 Nr. 13a; Ärzte-ZV § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 26.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 KA 74/07
SG Hannover, vom 13.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KA 305/05

Missbräuchliche Nutzung einer Praxisgemeinschaft in der vertragsärztlichen Versorgung

BSG, Beschluss vom 08.12.2010 - Aktenzeichen B 6 KA 46/10 B

DRsp Nr. 2011/9454

Missbräuchliche Nutzung einer Praxisgemeinschaft in der vertragsärztlichen Versorgung

Eine missbräuchliche Nutzung der Kooperationsform einer Praxisgemeinschaft wird durch einen hohen Anteil von Patienten indiziert, an deren Behandlung sowohl der betroffene Arzt als auch Kollegen derselben Praxisgemeinschaft beteiligt sind. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 9522 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 98 Abs. 2 Nr. 13a; Ärzte-ZV § 33 Abs. 1;

Gründe:

I

Im Streit steht die Rechtmäßigkeit einer Honorarrückforderung.