OLG Stuttgart - Urteil vom 07.02.2017
6 U 40/16
Normen:
BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 26.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 413/14

Missbräuchlichkeit der Ausübung des Widerrufsrechts der zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages führenden Willenserklärung

OLG Stuttgart, Urteil vom 07.02.2017 - Aktenzeichen 6 U 40/16

DRsp Nr. 2017/2543

Missbräuchlichkeit der Ausübung des Widerrufsrechts der zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages führenden Willenserklärung

Zur Treuwidrigkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehens, wenn der Verbraucher in Kenntnis seines Widerrufrechts zunächst nicht widerruft und vorbehaltlos weiter die Raten zahlt.

Die Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts stellt eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn der Verbraucher das Darlehen in Kenntnis seines Widerrufsrechts noch eine Zeit lang bedient hat.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 26.1.2016 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 26.1.2016 wird zurückgewiesen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Kläger.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 320.000 Euro

Normenkette:

BGB § 242;

Gründe

I.

1. 2. 3. 4.