LAG Hamm - Urteil vom 15.07.2004
8 Sa 425/04
Normen:
ZPO § 286 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 10.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2645/03

Misslungener Indizienbeweis bei Kündigung wegen Diebstahls

LAG Hamm, Urteil vom 15.07.2004 - Aktenzeichen 8 Sa 425/04

DRsp Nr. 2004/14681

Misslungener Indizienbeweis bei Kündigung wegen Diebstahls

Das von Zeugen geschilderte Verhalten des Arbeitnehmers (wiederholtes Hereingreifen in die Hosentasche, Herausziehen der Hand aus der Hosentasche und Einlegen der Hand in den PKW) lässt nicht die sichere Schlussfolgerung zu, der Arbeitnehmer habe auf diese Weise die vorher in seiner Hosentasche verborgenen Gegenstände in das Fahrzeug gelegt und jede andere Deutung des Verhaltens gebe keinen Sinn.

Normenkette:

ZPO § 286 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 4 ;

Tatbestand:

Mit seiner Klage wendet sich der im Jahre 1945 geborene, schwerbehinderte Kläger, welcher seit dem Jahre 1980 als Schlosser gegen eine Bruttovergütung von 3.000,00 EUR/Monat im Betrieb der Beklagten mit ca. 145 Beschäftigten tätig ist, gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch fristlose Kündigung vom 19.08.2003 sowie durch ordentliche Kündigungen vom 27. und 29.08.2003 zum 31.03.2004. Ferner verlangt der Kläger die arbeitsvertragsgemäße Weiterbeschäftigung.