BAG - Beschluss vom 03.12.1954
1 ABR 7/54
Normen:
BetrVG (1952) § 76 § 77 § 88 Abs. 3, Abs. 4 ; MontanmitbestErgG § 6 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 Zu § 88 BetrVG
AuR 1955, 158
BAGE 1, 175
SAE 1955, 76
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 13.01.1954 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ta 8/55

Mitbestimmung: Anwendung der Vorschriften des BetrVG auf Unternehmen der Seeschifffahrt

BAG, Beschluss vom 03.12.1954 - Aktenzeichen 1 ABR 7/54

DRsp Nr. 2007/23158

Mitbestimmung: Anwendung der Vorschriften des BetrVG auf Unternehmen der Seeschifffahrt

»1. Die Vorschriften der §§ 76, 77 BetrVerfG über die Beteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat gelten auch für die Unternehmen der Seeschifffahrt. 2. Die Vertreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat eines Unternehmens der Seeschifffahrt werden von allen nach § 6 [MontanmitbestErgG] wahlberechtigten Arbeitnehmern der Seeschifffahrtsbetriebe und der Landbetriebe des Unternehmens gewählt.«

Normenkette:

BetrVG (1952) § 76 § 77 § 88 Abs. 3, Abs. 4 ; MontanmitbestErgG § 6 ;

Tatbestand:

Die G. Heringsfischerei AG betreibt Heringsfang mit eigenen und gemieteten Schiffen und besitzt eine Fangflotte von sieben Heringsloggern mit einer Gesamttonnage von 1.512 BRT. Die Loggerfischerei besteht darin, dass in den Monaten Juni bis Dezember Heringe mit dem Treibnetz gefangen und an Bord zu verkaufsfähigen Salzheringen verarbeitet werden. Die so angelandeten Heringe werden in einem Landbetrieb gepackt und gemäß den Aufgaben der Deutschen Heringshandels-Gesellschaft mbH zum Versand gebracht. Nach Ende der Fangsaison wird die Besatzung abgemustert, der Schiffspark stillgelegt und Schiffe sowie Netze von dem Landbetrieb überholt, der bei Beginn der Saison die Schiffe wiederum mit Proviant, Salz und Fässern ausrüstet.