BAG - Beschluß vom 26.08.1997
1 ABR 16/97
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7, 10; ArbZG § 6 Abs. 5 ; Bundes-Manteltarifvertrag für den Güter- und Möbelfernverkehr (vom 14. Juli 1988); GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 74 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit
AuA 1998, 139
BAGE 86, 249
BB 1998, 488
BB 1998, 845
DB 1997, 1825
DRsp VI(642)291b
NZA 1998, 441
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 29.10.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 30/96
LAG Düsseldorf, vom 19.02.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 12 TaBV 97/96

Mitbestimmung bei Ausgleich für Nachtarbeit

BAG, Beschluß vom 26.08.1997 - Aktenzeichen 1 ABR 16/97

DRsp Nr. 1998/4368

Mitbestimmung bei Ausgleich für Nachtarbeit

»1. Bei der Entscheidung des Arbeitgebers darüber, ob ein Ausgleich für Nachtarbeit nach § 6 Abs. 5 ArbZG durch bezahlte freie Tage oder durch Entgeltzuschlag zu gewähren ist, hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 und Nr. 10 BetrVG mitzubestimmen. 2. Die Zahl der freien Tage und die Höhe des Zuschlags sind hingegen eine Frage der Billigkeit. Da der Arbeitgeber insoweit rechtlich gebunden ist, besteht hier kein Mitbestimmungsrecht. 3. Die Regelungsfrage entfällt nach § 6 Abs. 5 ArbZG, soweit eine tarifvertragliche Ausgleichsregelung besteht. Ein tariflicher Ausgleich kann auch ohne ausdrückliche Bezeichnung in Leistungen enthalten sein, die Nachtarbeitern zustehen. Dafür müssen aber besondere Anhaltspunkte bestehen. Der Bundes-Manteltarifvertrag für den Güter- und Möbelfernverkehr vom 14. Juli 1988 enthält keine solche Ausgleichsregelung.«

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7, 10; ArbZG § 6 Abs. 5 ; Bundes-Manteltarifvertrag für den Güter- und Möbelfernverkehr (vom 14. Juli 1988); GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat mitzubestimmen hat bei Ausgleichsleistungen, die die Arbeitgeberin nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) für Nachtarbeit gewähren muß.