LAG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 20.01.2016
4 TaBV 29/13
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 4; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 28.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 14/13

Mitbestimmung bei der Durchführung eines elektronischen Abgleiches von Daten der Beschäftigten mit europarechtlichen Anti-Terrorismus-Listen

LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.01.2016 - Aktenzeichen 4 TaBV 29/13

DRsp Nr. 2018/12399

Mitbestimmung bei der Durchführung eines elektronischen Abgleiches von Daten der Beschäftigten mit europarechtlichen Anti-Terrorismus-Listen

Allein durch den Abgleich von Listen der Beschäftigten mit behördlich vorgegebenen Anti-Terrorismus-Listen werden keine Freiräume für die Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4 und Nr. 6 BetrVG geschaffen, soweit sich die Arbeitgeberin darüber hinaus nicht technischer Einrichtungen zur einer weitergehenden Überprüfung oder Absicherung bedient.

1. Die Beschwerden des zu 1. beteiligten Gesamtbetriebsrats und des zu 2. beteiligten Betriebsrates der I G GmbH gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 28. August 2013 - 7 BV 14/13 HBS - werden zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 4; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6;

Gründe:

I.

Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens begehren der Betriebsrat und der Gesamtbetriebsrat zuletzt, dass in erster Linie für den Gesamtbetriebsrat und in zweiter Linie für den Konzernbetriebsrat ein Mitbestimmungsrecht für die Durchführung eines elektronischen Abgleiches der Mitarbeiterdaten mit den s. g. Sanktionslisten aus den EU-Verordnungen VO (EG) 2580/2001 und VO (EG) 881/2002 durch die Arbeitgeberin besteht.