1. Die Beschwerden des zu 1. beteiligten Gesamtbetriebsrats und des zu 2. beteiligten Betriebsrates der I G GmbH gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 28. August 2013 -
2. Die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.
I.
Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens begehren der Betriebsrat und der Gesamtbetriebsrat zuletzt, dass in erster Linie für den Gesamtbetriebsrat und in zweiter Linie für den Konzernbetriebsrat ein Mitbestimmungsrecht für die Durchführung eines elektronischen Abgleiches der Mitarbeiterdaten mit den s. g. Sanktionslisten aus den EU-Verordnungen VO (EG) 2580/2001 und VO (EG) 881/2002 durch die Arbeitgeberin besteht.
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