LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 25.02.2016
18 TaBV 710/15
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; PsychTh-APrV § 2; MTV § 1 Abs. 3 Unterabs. 3 Buchst. a); MTV § 17;
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 04.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 70/14

Mitbestimmung bei der Eingruppierung einer Diplom-Psychologin in Ausbildung zur psychologischen Psychotherapeutin

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.02.2016 - Aktenzeichen 18 TaBV 710/15

DRsp Nr. 2018/11239

Mitbestimmung bei der Eingruppierung einer Diplom-Psychologin in Ausbildung zur psychologischen Psychotherapeutin

Auch eine Diplom-Psychologin in Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin ist während ihrer praktischen Tätigkeit im Sinne des § 2 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) bei der Arbeitgeberin nach Haustarifverträgen einzugruppieren, da sie von der Geltungsbereichsausnahme gemäß § 1 Abs. 3 Unterabs. 3 Buchst. a MTV nicht erfasst ist.

I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2. wird Beschluss des Arbeitsgerichts Cottbus vom 04. März 2015 - 2 BV 70/14 - abgeändert:

1. Der Antrag der Beteiligten zu 1. wird zurückgewiesen.

2. Der Beteiligten zu 1. wird aufgegeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 2. zur Eingruppierung der Mitarbeiterin Frau M. M. in die Entgeltgruppe A 8 Stufe 1 der Tabelle A des Entgelttarifvertrages Nr. 2 A. Fachkliniken Brandenburg GmbH vom 27. Mai 2013 (gültig ab 01. Juni 2015) einzuholen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; PsychTh-APrV § 2; MTV § 1 Abs. 3 Unterabs. 3 Buchst. a); MTV § 17;

Gründe:

I.