BAG - Beschluss vom 18.03.2014
1 ABR 77/12
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3; BetrVG § 98 Abs. 3; BetrVG § 98 Abs. 4; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 23 Nr. 48
AuR 2014, 346
BB 2014, 1908
DB 2014, 1628
EzA-SD 2014, 13
NZA 2014, 987
NZA-RR 2014, 5
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 21.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 TaBV 75/12
ArbG Frankfurt/Main, vom 09.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 774/11

Mitbestimmung bei der Freistellung von Arbeitnehmern für Bildungsmaßnahmen

BAG, Beschluss vom 18.03.2014 - Aktenzeichen 1 ABR 77/12

DRsp Nr. 2014/10226

Mitbestimmung bei der Freistellung von Arbeitnehmern für Bildungsmaßnahmen

Orientierungssätze: 1. Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Arbeitnehmer für eine Bildungsmaßnahme freizustellen, kann der Betriebsrat nach § 98 Abs. 3 BetrVG eigene personelle Vorschläge für die Teilnahme an dieser Maßnahme machen. In einem solchen Fall ist der Arbeitgeber nach § 98 Abs. 4 BetrVG verpflichtet, sich mit dem Betriebsrat über die Auswahl der Teilnehmer zu einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, hat der Arbeitgeber die Einigungsstelle anzurufen. 2. Setzt sich der Arbeitgeber über diese eindeutige gesetzliche Regelung hinweg, kann der Betriebsrat nach § 23 Abs. 3 BetrVG die zukünftige Unterlassung dieser Handlung verlangen. Ein solcher Unterlassungsanspruch kann auch bereits nach einer einmaligen Verletzung dieser betriebsverfassungsrechtlichen Verpflichtung bestehen.

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 21. Juni 2012 - 9 TaBV 75/12 - aufgehoben.

2. Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 9. Februar 2012 - 3 BV 774/11 - abgeändert.

Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, es zu unterlassen, ohne Einigung mit dem Betriebsrat oder ohne Ersetzung der fehlenden Einigung durch die Einigungsstelle Arbeitnehmer für Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung freizustellen.