BAG - Beschluss vom 18.03.2014
1 ABR 73/12
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7; ArbSchG § 3; ArbSchG § 10;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 87 Gesundheitsschutz Nr. 21
ArbRB 2014, 233
ArbRB 2014, 97
AuR 2014, 162
AuR 2014, 346
BAG-Pressemitteilung Nr. 11/14
BAGE 147, 306
BAGE 2015, 306
BB 2014, 1907
BB 2014, 820
DB 2014, 1747
DB 2014, 8
EzA-SD 2014, 10
EzA-SD 2014, 12
MDR 2014, 8
NJW 2014, 8
NZA 2014, 6
NZA 2014, 855
NZA-RR 2014, 5
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 11.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 TaBV 5/12
ArbG Hamburg, vom 24.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 29 BV 26/10

Mitbestimmung bei der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes

BAG, Beschluss vom 18.03.2014 - Aktenzeichen 1 ABR 73/12

DRsp Nr. 2014/5663

Mitbestimmung bei der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes

Die aus § 3 Abs. 2 ArbSchG folgende Pflicht des Arbeitsgebers, für eine geeignete Organisation zu sorgen und Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die Maßnahmen des Arbeitsschutzes bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden, setzt einen Rahmen für die Entwicklung einer an den betrieblichen Gegebenheiten ausgerichteten Organisation. Hierbei hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitzubestimmen. Orientierungssätze: 1. § 3 Abs. 2 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber zum Aufbau einer Organisationsstruktur. Diese ist maßgeblich vom konkreten Ausmaß der jeweils bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie von der Betriebsgröße abhängig. Die Zuweisung von Aufgaben an einzelne Führungskräfte nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 ArbSchG ist insoweit lediglich Teil dieser Organisationsmaßnahme. 2. Der Aufbau einer Organisationsstruktur nach § 3 Abs. 2 ArbSchG unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 11. September 2012 - 1 TaBV 5/12 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7; ArbSchG § 3; ArbSchG § 10;

Gründe: