LAG Nürnberg - Urteil vom 21.02.2017
7 Sa 441/16
Normen:
BGB § 242; BGB § 1004;
Fundstellen:
NZA-RR 2017, 302
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 26.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 978/16

Mitbestimmung bei der Pflicht zur Nutzung eines Gruppenkalenders für die Verwaltung betrieblicher Termine Klage eines Verkehrsmeisters auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte bei unterlassener Beteiligung des Betriebsrats

LAG Nürnberg, Urteil vom 21.02.2017 - Aktenzeichen 7 Sa 441/16

DRsp Nr. 2017/11230

Mitbestimmung bei der Pflicht zur Nutzung eines Gruppenkalenders für die Verwaltung betrieblicher Termine Klage eines Verkehrsmeisters auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte bei unterlassener Beteiligung des Betriebsrats

Hat der Arbeitgeber vor der Einrichtung des Gruppenkalenders in Outlook den Betriebsrat nicht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG beteiligt, ist eine Weisung den Gruppenkalender zu benutzen unwirksam. Eine entsprechende Abmahnung ist aus der Personalakte zu entfernen.

1. Ein computergestützter Gruppenkalender ist eine technische Einrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG und ermöglicht es der Arbeitgeberin, eine Auswertung der Leistungen des Arbeitnehmers im Hinblick auf die Koordination seiner Termine oder der Terminsdichte vorzunehmen, ohne dass der Arbeitnehmer davon Kenntnis erhält. 2. Vor der Einrichtung eines computergestützten Gruppenkalenders ist der Betriebsrat zu beteiligen; eine Betriebsvereinbarung zum Umgang mit Informations- und Kommunikationsanlagen stellt keine (vorweggenommene) Zustimmung des Betriebsrats zum Gruppenkalender dar, wenn diese Vereinbarung in erster Linie die private Nutzung der technischen Anlagen regelt.