BAG - Beschluss vom 23.03.2010
1 ABR 82/08
Normen:
BetrVG § 50 Abs. 1; BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; ArbGG § 83 Abs. 3;
Fundstellen:
ArbRB 2010, 240
AuR 2010, 394
BAGE 133, 373
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 19.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 225/07
ArbG Frankfurt/Main, vom 08.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 793/06

Mitbestimmung bei der Vergütungsordnung für AT-Angestellte; Betriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz; Zuständigkeit des örtlichen Betriebsrats

BAG, Beschluss vom 23.03.2010 - Aktenzeichen 1 ABR 82/08

DRsp Nr. 2010/12420

Mitbestimmung bei der Vergütungsordnung für AT-Angestellte; Betriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz; Zuständigkeit des örtlichen Betriebsrats

Das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der Regelung der Vergütungsgrundsätze der AT-Angestellten steht den örtlichen Betriebsräten zu. Der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz begrenzt die Regelungsmacht der Betriebsparteien, begründet aber keinen Zwang zu einer unternehmenseinheitlichen Ausgestaltung von Entlohnungsgrundsätzen für AT-Angestellte durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung. Orientierungssätze: