BVerwG - Beschluss vom 13.10.2009
6 P 15.08
Normen:
TV-L § 16 Abs. 2 S. 1; TV-L § 17 Abs. 4 S. 1; BaWü PersVG § 76 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2; BaWü PersVG § 79 Abs. 3 Nr. 15 Buchst. c;
Fundstellen:
DÖV 2010, 447
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 25.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 22 K 4565/07

Mitbestimmung bei Eingruppierungen und Höhergruppierungen von Arbeitnehmern in den Fällen der Tarifautomatik; Tarifvorrang i.R.d. Mitbestimmung bei Höhergruppierungen und Rückgruppierung

BVerwG, Beschluss vom 13.10.2009 - Aktenzeichen 6 P 15.08

DRsp Nr. 2009/25779

Mitbestimmung bei Eingruppierungen und Höhergruppierungen von Arbeitnehmern in den Fällen der Tarifautomatik; Tarifvorrang i.R.d. Mitbestimmung bei Höhergruppierungen und Rückgruppierung

1. Die Mitbestimmung bei Eingruppierung nach § 76 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BaWü PersVG ist in den Fällen der Tarifautomatik nicht ausgeschlossen.2. Der Tarifvorrang gilt für die Mitbestimmung bei Höher- und Rückgruppierung nach § 79 Abs. 3 Nr. 15 Buchst. c BaWü PersVG nicht.3. Die Mitbestimmung bei Eingruppierung erstreckt sich auf die Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 TV-L.4. Die Mitbestimmung bei Höher- und Rückgruppierung erstreckt sich auf die Fälle der Stufenzuordnung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 4 TV-L.5. Die Mitbestimmung bei Eingruppierung kommt in den Fällen des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L erst zum Zuge, wenn die Dienststelle - unter Beachtung der Mitbestimmung bei der Lohngestaltung gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BaWü PersVG - Grundsätze zur Anrechnung förderlicher Berufstätigkeit beschlossen hat.6. Das Erreichen der nächsten Stufe nach Ende der regulären Stufenlaufzeit gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 Halbs. 1 TV-L unterliegt nicht der Mitbestimmung bei Ein- oder Höhergruppierung.

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Juni 2008 wird geändert.

Es wird festgestellt,

1. 2.