BAG - Urteil vom 14.11.1991
8 AZR 151/91
Normen:
Berlin LPVG § 86 Abs. 1 Nr. 4, § 89 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1431
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 05.04.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 77/89
LAG Berlin, vom 22.10.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 56/90

Mitbestimmung bei Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches

BAG, Urteil vom 14.11.1991 - Aktenzeichen 8 AZR 151/91

DRsp Nr. 1996/6321

Mitbestimmung bei Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches

»Die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches bedarf nach § 86 Abs. 1 Nr. 4 Personalvertretungsgesetz Berlin der Zustimmung des Personalrats. Eine ohne diese Zustimmung erhobene Klage ist unzulässig.«

Normenkette:

Berlin LPVG § 86 Abs. 1 Nr. 4, § 89 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadenersatz, weil er ohne haushaltsrechtliche Ermächtigung Bauaufträge erteilt habe.

Der Beklagte war seit dem 1. Januar 1977 bei der Klägerin als technischer Angestellter (Diplom-Ingenieur) in der Abteilung Bauplanung, Grundstücks- und Hausverwaltung, der späteren Abteilung Bau- und technische Angelegenheiten, angestellt. Nach dem Geschäftsverteilungsplan war er dort zumindest seit 1978 u.a. für die Rahmenplanung nach dem Hochschulbauförderungsgesetz (HBFG) zuständig. 1980 wurden ihm die Aufgaben des Leiters der Gruppe Hochbau übertragen. 1984 wurde er Referatsleiter. Bis zum 30. September 1986 war er dem Abteilungsleiter K. unterstellt. Dessen Aufgaben übernahm der Beklagte am 1. Oktober 1986 kommissarisch und mit Wirkung vom 1. März 1987 endgültig. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund eines Auflösungsvertrages zum 31. März 1988. Die Geltung des Bundes-Angestelltentarifvertrages war vereinbart. Der Beklagte erhielt zuletzt eine Vergütung nach VergGr. I a BAT.