LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 18.08.2011
5 TaBV 10/11)
Normen:
BetrVG § 81 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 81 Abs. 2; BetrVG § 95 Abs. 3; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 101 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 28.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 37 d/10

Mitbestimmung bei innerbetrieblicher Fortbildung im Rahmen einer Versetzung; unbegründeter Antrag des Betriebsrates auf Aufhebung einer Versetzung bei Durchführung vorbereitender Fortbildungsmaßnahme; Rechtsschutzbedürfnis des Betriebsrats auch nach Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.08.2011 - Aktenzeichen 5 TaBV 10/11)

DRsp Nr. 2011/22174

Mitbestimmung bei innerbetrieblicher Fortbildung im Rahmen einer Versetzung; unbegründeter Antrag des Betriebsrates auf Aufhebung einer Versetzung bei Durchführung vorbereitender Fortbildungsmaßnahme; Rechtsschutzbedürfnis des Betriebsrats auch nach Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme

1. Wenn die Betriebsparteien darüber streiten, ob die innerbetriebliche Fortbildung eines Mitarbeiters bereits als Teil der Versetzung (Einarbeitungszeit) und damit mitbestimmungspflichtig nach § 99 Abs. 1 BetrVG ist, darf der Antrag des Betriebsrats auf Aufhebung der personellen Maßnahme nach § 101 Satz 1 BetrVG auch dann nicht wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zurückgewiesen werden, wenn die innerbetriebliche Qualifizierungsmaßnahme mittlerweile abgeschlossen und dem Arbeitnehmer der neue Arbeitsplatz endgültig zugewiesen worden ist.