LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.09.2005
8 Sa 827/04
Normen:
BGB § 313 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ; ZPO § 256 ; ZPO § 259 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 20.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 12749/02

Mitbestimmung bei kollektiver Regelung von Übergangsgeldern - Umkehr der Beweislast für fehlende Mitbestimmung bei jahrzehntelanger Durchführung der Überbrückungsregelung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.09.2005 - Aktenzeichen 8 Sa 827/04

DRsp Nr. 2006/1555

Mitbestimmung bei kollektiver Regelung von Übergangsgeldern - Umkehr der Beweislast für fehlende Mitbestimmung bei jahrzehntelanger Durchführung der Überbrückungsregelung

»1. Der Mitbestimmung des Betriebsrates gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterfallen auch kollektive Regelungen von Übergangsgeldern für die Zeit zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Eintritt des Versorgungsfalles.2. Der Arbeitnehmer hat ausnahmsweise zu beweisen, dass der Betriebsrat nicht mitbestimmt hat, wenn eine Überbrückungsregelung unbeanstandet seit fast 20 Jahren durchgeführt wurde und kein Anlass zu Zweifeln an ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Wirksamkeit bestand.«

Normenkette:

BGB § 313 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ; ZPO § 256 ; ZPO § 259 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, nach welchen Regelungen der Kläger nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit Erreichen des 60. Lebensjahres von der Beklagten neben einer Pensionskassenrente eine Ausgleichsrente (Übergangsgeld) von der Beklagten verlangen kann.

Der am xx.xx.xxxx geborene Kläger trat aufgrund Anstellungsvertrags vom 02. Oktober 1969 ab 01. Januar 1970 als Außendienstmitarbeiter in die Dienste der AAA AG, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten. Diese gehörte schon damals zur BBB Gruppe Deutschland, die aus einer Vielzahl von Unternehmen bestand.