BVerwG - Beschluss vom 15.10.2003
6 P 8.03
Normen:
NWPersVG § 72 Abs. 3 Nr. 7 ;
Fundstellen:
NVwZ 2004, 887
NZA-RR 2004, 276
ZBR 2004, 143
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 12.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 1798/00
VG Düsseldorf, vom 24.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 34 K 4508/98

Mitbestimmung bei Privatisierungen; Abholung von Postsendungen; Zustellung durch die Deutsche Post AG

BVerwG, Beschluss vom 15.10.2003 - Aktenzeichen 6 P 8.03

DRsp Nr. 2003/14739

Mitbestimmung bei Privatisierungen; Abholung von Postsendungen; Zustellung durch die Deutsche Post AG

»1. Die Mitbestimmung des Personalrats bei Privatisierungen gemäß § 72 Abs. 3 Nr. 7 NWPersVG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. 2. Die Entscheidung der Dienststelle, ihre Posteingänge nicht mehr selbst vom Hauptpostamt abzuholen, sondern sich von der Deutschen Post AG zustellen zu lassen, ist gemäß § 71 Abs. 3 Nr. 7 NWPersVG mitbestimmungspflichtig.«

Normenkette:

NWPersVG § 72 Abs. 3 Nr. 7 ;

Gründe:

I.

Bis Anfang 1998 holte ein Fahrer des Fahrdienstes der Universitätsverwaltung in den frühen Morgenstunden die für die Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf bestimmten Briefsendungen beim Hauptpostamt Düsseldorf ab. Mit Schreiben vom 24. Februar 1998 setzte der Beteiligte den Antragsteller davon in Kenntnis, dass die Deutsche Post AG künftig ihre eigenen Aufgaben der Postzustellung an die Universität wahrnehmen, d.h. gegen ein geringes Entgelt die Post bereits gegen 7.30 Uhr zustellen werde. Eine entsprechende Vereinbarung mit der Deutschen Post AG wurde am 4. März 1998 getroffen. Die Aufforderung des Antragstellers, ein Mitbestimmungsverfahren durchzuführen, lehnte der Beteiligte letztmals mit Schreiben vom 30. März 1998 ab.