BVerwG - Beschluss vom 21.12.2006
6 PB 17.06
Normen:
SächsPersVG § 39 § 67 ;
Vorinstanzen:
OVG Sachsen, vom 20.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 B 131/04
VG Dresden, vom 02.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2924/03

Mitbestimmung bei Schulaufhebung - Mitwirkung der schulartbezogenen Fachgruppe im Lehrerhauptpersonalrat - Beschlussfassung nach den Regeln über die Abstimmung in Gruppenangelegenheiten

BVerwG, Beschluss vom 21.12.2006 - Aktenzeichen 6 PB 17.06

DRsp Nr. 2007/2591

Mitbestimmung bei Schulaufhebung - Mitwirkung der schulartbezogenen Fachgruppe im Lehrerhauptpersonalrat - Beschlussfassung nach den Regeln über die Abstimmung in Gruppenangelegenheiten

»1. Die Regeln über die Abstimmung in Gruppenangelegenheiten nach § 39 Abs. 2 und 3 SächsPersVG sind auf die Beschlussfassung in dem nach Fachgruppen zusammengesetzten Lehrerhauptpersonalrat sinngemäß anzuwenden.2. Die Aufhebung einer Schule ist eine Angelegenheit, in welcher nur die Vertreter der jeweiligen schulartbezogenen Fachgruppe im Lehrerhauptpersonalrat zur Beschlussfassung im Rahmen der Mitwirkung nach § 77 Nr. 2 SächsPersVG berufen sind.«

Normenkette:

SächsPersVG § 39 § 67 ;

Gründe:

1. Zunächst ist der Tenor des angefochtenen Beschlusses gemäß § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen.