BAG - Beschluss vom 24.02.1987
1 ABR 18/85
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3, § 87 Abs. 1 Eingangssatz Nr. 11, Abs. 2, § 88, § 112 Abs. 1 S. 4; Lohnrahmenabkommen für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie in Nordrhein-Westfalen vom 19. Februar 1975 § 8, § 10, § 11; TVG § 4 Abs. 5 ;
Fundstellen:
AP Nr. 21 zu § 77 BetrVG 1972
AiB 1989, 14 (Rechtsprechungsübersicht)
AiB 1995, 113 (Rechtsprechungsübersicht)
BAGE 54, 191
BB 1987, 1246
DB 1987, 1435
DRsp VI(642)249h
EzA § 87 BetrVG 1972 Nr. 10
JuS 1987, 835
NZA 1987, 639
SAE 1989, 1
Vorinstanzen:
LAG Hamm - Beschluss vom 6. Februar 1985 - 12 Ta BV 103/84 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
ArbG Arnsberg - Beschluss vom 10. August 1984 - 1 BV 10/84 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Mitbestimmung bei tarifüblicher Regelung

BAG, Beschluss vom 24.02.1987 - Aktenzeichen 1 ABR 18/85

DRsp Nr. 1992/6225

Mitbestimmung bei tarifüblicher Regelung

»1. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 BetrVG sind nicht dadurch ausgeschlossen, dass die entsprechende mitbestimmungspflichtige Angelegenheit üblicherweise durch Tarifvertrag im Sinne von § 77 Abs. 3 BetrVG geregelt ist. 2. In Ausübung dieses Mitbestimmungsrechts kann die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit auch durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. 3. Der Senat hält daran fest, dass ein lediglich nachwirkender Tarifvertrag Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 BetrVG nicht ausschließt. 4. Eine Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach dem Eingangssatz von § 87 Abs. 1 BetrVG ausschließende tarifliche Regelung liegt dann vor, wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist und bei Tarifbindung auch des Arbeitnehmers die tarifliche Regelung in diesem Arbeitsverhältnis unmittelbar und zwingend gelten würde. Darauf, ob und wie viel Arbeitnehmer des Betriebes tatsächlich tarifgebunden sind, kommt es nicht an. 5. Die Regelung von Erholungszeiten als Bestandteil der Vorgabezeit für Akkordlöhne unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG. 6. Der Betriebsrat kann nach § 77 Abs. 1 BetrVG verlangen, dass der Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung durchführt. Dabei ist der Inhalt einer Betriebsvereinbarung, soweit er streitig ist, festzustellen.«

Normenkette: