BAG - Beschluß vom 07.11.1975
1 ABR 49/75
Normen:
BetrVG § 76 Abs. 2, Abs. 4 ;
Fundstellen:
AP Nr. 23 zu § 76 BetrVG
DB 1976, 247
EzA § 76 BetrVG Nr. 10
WM 1976, 360
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 28.11.1973 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 104/73
LAG Niedersachsen, vom 21.02.1975 - Vorinstanzaktenzeichen 7 (4) Ta BV 4/74

Mitbestimmung: Besetzung von Aufsichtsräten in herrschenden Unternehmen

BAG, Beschluß vom 07.11.1975 - Aktenzeichen 1 ABR 49/75

DRsp Nr. 2007/24631

Mitbestimmung: Besetzung von Aufsichtsräten in herrschenden Unternehmen

»Die Besetzung der den Arbeitnehmern zustehenden Sitze im Aufsichtsrat des herrschenden Unternehmens eines Konzerns hat in der Regel so zu erfolgen, daß sich unter ihnen ein Arbeiter und ein Angestellter, ein Arbeitnehmer aus dem herrschenden Unternehmen und ein Arbeitnehmer aus einem abhängigen Unternehmen befindet. Mit dieser Maßgabe sind die Kandidaten gewählt, die die größte Stimmenzahl erreicht haben (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung mit der Modifizierung durch BAGE 27, 246 -).« - Diese Rechtsprechung hat der Senat in BAGE 37, 92 aufgegeben. -

Normenkette:

BetrVG § 76 Abs. 2, Abs. 4 ;

Hinweise:

Anmerkung: Wiedemann, AP Nr. 23 zu § 76 BetrVG

Vorinstanz: ArbG Hannover, vom 28.11.1973 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 104/73
Vorinstanz: LAG Niedersachsen, vom 21.02.1975 - Vorinstanzaktenzeichen 7 (4) Ta BV 4/74