BAG - Beschluss vom 14.04.2012
7 ABR 67/10
Normen:
SGB IX § 95 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 29.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 22 BV 294/09

Mitbestimmung der Schwerbehindertenvertretung bei Aufhebungsverträgen

BAG, Beschluss vom 14.04.2012 - Aktenzeichen 7 ABR 67/10

DRsp Nr. 2012/12210

Mitbestimmung der Schwerbehindertenvertretung bei Aufhebungsverträgen

1. Da der Abschluss eines Aufhebungsvertrags mit einem schwerbehinderten Menschen eine "Angelegenheit" i.S.v. § 95 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IX darstellt, muss der Arbeitgeber den Schwerbehindertenvertreter unverzüglich unterrichten, wobei der Zeitpunkt der Unterrichtung aber nicht notwendig vor dem Abschluss des Aufhebungsvertrags liegt. 2. Vor dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags mit einem schwerbehinderten Menschen ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung, da der Abschluss eines Aufhebungsvertrags mit einem schwerbehinderten Menschen keine "Entscheidung" i.S.v. § 95 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IX darstellt.

Auf die Sprungrechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 29. September 2010 - 22 BV 294/09 - aufgehoben. Die Anträge des Schwerbehindertenvertreters werden abgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

SGB IX § 95 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten im Sprungrechtsbeschwerdeverfahren hauptsächlich darüber, ob der Schwerbehindertenvertreter gegenüber der Arbeitgeberin einen Anspruch auf Unterlassung des Abschlusses von Aufhebungsverträgen mit schwerbehinderten Menschen hat, wenn er nicht zuvor unterrichtet und angehört worden ist.