LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 27.07.2023
10 TaBV 355/23
Normen:
ArbGG § 5; BetrVG § 76 Abs. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7;
Fundstellen:
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 09.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 26 BV 618/23

Mitbestimmung des Betriebsrates bei Einführung einer App bei WareneingangssystemEinrichtung einer Einigungsstelle aus Beschleunigungsgrundsätzen nach § 100 BetrVGRelevanz des Zeitpunktes der gerichtlichen Entscheidung für die Einrichten einer EinigungsstelleBetriebsvereinbarung über Gefährdungsbeurteilung einer App

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.07.2023 - Aktenzeichen 10 TaBV 355/23

DRsp Nr. 2023/11653

Mitbestimmung des Betriebsrates bei Einführung einer App bei Wareneingangssystem Einrichtung einer Einigungsstelle aus Beschleunigungsgrundsätzen nach § 100 BetrVG Relevanz des Zeitpunktes der gerichtlichen Entscheidung für die Einrichten einer Einigungsstelle Betriebsvereinbarung über Gefährdungsbeurteilung einer App

Das Begehren des Betriebsrates zur Einrichtung einer Einigungsstelle zwecks Betriebsvereinbarung zur Gefährdungsbeurteilung einer App über Arbeitsabläufe und Anforderungen an die Beschäftigten im Rahmen eines Warenmanagementsystems ist begründet. Dies ergibt sich auch aus dem Beschleunigungsgebot des § 100 BetrVG.

I. Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 9. März 2023 - 26 BV 618/23 und 26 BV 1089/23 abgeändert.

1. Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Betriebsvereinbarung anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung SML Clarity-App Filiale 111" wird der Vizepräsident des Arbeitsgerichts C, Herr Dr. B, bestellt.

2. Die Zahl der von jeder Betriebspartei zu benennenden Beisitzenden wird auf zwei festgesetzt.

II. Die weitergehende Beschwerde des Betriebsrats wird zurückgewiesen.

III. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 100 Abs. 2 Satz 4 ArbGG).

Normenkette:

ArbGG § 5; BetrVG § 76 Abs. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7;

Gründe:

I.