BAG - Urteil vom 22.03.2010
1 AZR 858/08
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BetrVG § 77;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 06.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 113/07
ArbG Karlsruhe, vom 28.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 470/06

Mitbestimmung des Betriebsrats bei der betrieblichen Lohngestaltung; Einseitige Änderung einer Vergütungsordnung; Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung

BAG, Urteil vom 22.03.2010 - Aktenzeichen 1 AZR 858/08

DRsp Nr. 2010/17132

Mitbestimmung des Betriebsrats bei der betrieblichen Lohngestaltung; Einseitige Änderung einer Vergütungsordnung; Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung

Die Verletzung des Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei einer einseitigen Änderung einer im Betrieb geltenden Vergütungsordnung kann dazu führen, dass die betroffenen Arbeitnehmer eine Vergütung auf der Grundlage der zuletzt mitbestimmten Entlohnungsgrundsätze verlangen können.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 6. Mai 2008 - 14 Sa 113/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BetrVG § 77;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe einer Sonderzuwendung.

Die Beklagte betreibt Fachkliniken für Anschlussheilbehandlung und Rehabilitation. Sie ist nicht tarifgebunden. Die teilzeitbeschäftigte Klägerin ist bei ihr seit 1977 beschäftigt. Im Arbeitsvertrag der Parteien ist vereinbart, dass die Vergütung der Klägerin nach Stundenlohn erfolgt.

Bei der Beklagten galt seit dem 1. Januar 1989 für die Arbeitsbedingungen eine Betriebsvereinbarung (BV 1989), deren Abschluss nach einer vorangestellten Präambel in Anlehnung an den Bundes-Angestelltentarifvertrag und den Bundesmanteltarifvertrag für die Arbeiter erfolgt ist. §§ 2, 3 BV 1989 lauteten: