BAG - Urteil vom 22.06.2010
1 AZR 853/08
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BetrVG § 77; ZPO § 308 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2010, 338
BAGE 135, 13
DB 2010, 2807
MDR 2011, 308
NZA 2010, 1243
ZIP 2011, 788
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg - - 14 Sa 104/07 - 6.5.2008,
ArbG Karlsruhe, vom 28.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 406/06

Mitbestimmung des Betriebsrats bei der betrieblichen Lohngestaltung; Einseitige Änderung einer Vergütungsordnung; Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung

BAG, Urteil vom 22.06.2010 - Aktenzeichen 1 AZR 853/08

DRsp Nr. 2010/17152

Mitbestimmung des Betriebsrats bei der betrieblichen Lohngestaltung; Einseitige Änderung einer Vergütungsordnung; Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung

Die Verletzung des Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei einer einseitigen Änderung einer im Betrieb geltenden Vergütungsordnung kann dazu führen, dass die betroffenen Arbeitnehmer eine Vergütung auf der Grundlage der zuletzt mitbestimmten Entlohnungsgrundsätze verlangen können.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 6. Mai 2008 - 14 Sa 104/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BetrVG § 77; ZPO § 308 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe einer Sonderzuwendung.

Die Beklagte betreibt Fachkliniken für Anschlussheilbehandlung und Rehabilitation. Sie ist nicht tarifgebunden. Der Kläger ist bei ihr seit 1975 als Koch/Konditor beschäftigt. Nach § 2 des Arbeitsvertrags vom 20. September 1974 erfolgt seine Vergütung nach dem "Bundes-Angestelltentarif (BAT). Vergütungsgruppe VIb".