BAG - Beschluss vom 30.09.2014
1 ABR 106/12
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7; ArbSchG § 5; ArbSchG § 12; ArbSchG § 13; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 87 Gesundheitsschutz Nr. 22
ArbRB 2015, 76
BB 2015, 894
DB 2015, 444
EzA-SD 2015, 14
NZA 2015, 314
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 29.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 TaBV 61/11
ArbG Würzburg, vom 22.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 33/10

Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Gefährdungsbeurteilung gem. § 5 ArbSchG bei Beauftragung eines externen Unternehmens

BAG, Beschluss vom 30.09.2014 - Aktenzeichen 1 ABR 106/12

DRsp Nr. 2015/356

Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Gefährdungsbeurteilung gem. § 5 ArbSchG bei Beauftragung eines externen Unternehmens

Orientierungssätze: 1. Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht sowohl bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG als auch bei der Unterweisung der Beschäftigten nach § 12 ArbSchG. 2. Dem Mitbestimmungsrecht steht nicht entgegen, dass der Arbeitgeber nach § 13 Abs. 2 ArbSchG ein externes Unternehmen mit der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung iSd. § 5 ArbSchG und der Unterweisung der Beschäftigten iSd. § 12 Abs. 1 ArbSchG beauftragt hat.

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 29. Mai 2012 - 7 TaBV 61/11 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7; ArbSchG § 5; ArbSchG § 12; ArbSchG § 13; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Durchführung der auf ein externes Unternehmen übertragenen Gefährdungsbeurteilung und Beschäftigtenunterweisung nach dem Arbeitsschutzgesetz.