LAG Baden-Württemberg, vom 25.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 TaBV 7/15
ArbG Ulm, vom 07.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 29/14
Mitbestimmung des Betriebsrats bei Dienstplänen und der Zuordnung der Beschäftigten zu diesen DienstplänenMitbestimmung des Betriebsrats bei der Arbeitszeit neueingestellter ArbeitnehmerTeilweise Parallelentscheidung zu BAG - 1 ABR 3/16 - und - 1 ABR 5/16 - v. 22.8.2017
BAG, Beschluss vom 22.08.2017 - Aktenzeichen 1 ABR 4/16
DRsp Nr. 2018/634
Mitbestimmung des Betriebsrats bei Dienstplänen und der Zuordnung der Beschäftigten zu diesen DienstplänenMitbestimmung des Betriebsrats bei der Arbeitszeit neueingestellter ArbeitnehmerTeilweise Parallelentscheidung zu BAG - 1 ABR 3/16 - und - 1 ABR 5/16 - v. 22.8.2017
1. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2BetrVG über Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage erfasst nicht nur die Vereinbarung von Dienstplänen für bestimmte innerbetriebliche Fallgestaltungen, sondern darüber hinaus auch die Zuordnung der einzelnen Arbeitnehmer zu einem solchen mitbestimmten Dienstplan.2. Der Betriebsrat kann aufgrund zu erwartender weiterer Verstöße des Arbeitgebers gegen sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2BetrVG von diesem im Wege des negatorischen Rechtsschutzes verlangen, einen nicht mitbestimmten Einsatz von Arbeitnehmern zu unterlassen.Orientierungssätze:1. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2BetrVG erschöpft sich nicht in der Vereinbarung von Rahmendienstplänen, sondern erstreckt sich auch darauf, welche Arbeitnehmer vom Arbeitgeber einem einzelnen Dienstplan zugeordnet werden.
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