BAG - Beschluss vom 22.08.2017
1 ABR 4/16
Normen:
GG Art. 12; GG Art. 14; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; BetrVG § 99; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 308 Abs. 1; ZPO § 888; ZPO § 890; Tarifvertrag Nr. 37b über "Regelungen zur Arbeitszeit" § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 143
ArbRB 2018, 43
AuR 2018, 102
BAGE 160, 49
BB 2018, 1021
BB 2018, 116
EzA BetrVG 2001 § 87 Arbeitszeit Nr. 28
EzA-SD 2018, 12
NZA 2018, 191
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 25.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 TaBV 7/15
ArbG Ulm, vom 07.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 29/14

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Dienstplänen und der Zuordnung der Beschäftigten zu diesen DienstplänenMitbestimmung des Betriebsrats bei der Arbeitszeit neueingestellter ArbeitnehmerTeilweise Parallelentscheidung zu BAG - 1 ABR 3/16 - und - 1 ABR 5/16 - v. 22.8.2017

BAG, Beschluss vom 22.08.2017 - Aktenzeichen 1 ABR 4/16

DRsp Nr. 2018/634

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Dienstplänen und der Zuordnung der Beschäftigten zu diesen Dienstplänen Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Arbeitszeit neueingestellter Arbeitnehmer Teilweise Parallelentscheidung zu BAG - 1 ABR 3/16 - und - 1 ABR 5/16 - v. 22.8.2017

1. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG über Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage erfasst nicht nur die Vereinbarung von Dienstplänen für bestimmte innerbetriebliche Fallgestaltungen, sondern darüber hinaus auch die Zuordnung der einzelnen Arbeitnehmer zu einem solchen mitbestimmten Dienstplan. 2. Der Betriebsrat kann aufgrund zu erwartender weiterer Verstöße des Arbeitgebers gegen sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG von diesem im Wege des negatorischen Rechtsschutzes verlangen, einen nicht mitbestimmten Einsatz von Arbeitnehmern zu unterlassen. Orientierungssätze: 1. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG erschöpft sich nicht in der Vereinbarung von Rahmendienstplänen, sondern erstreckt sich auch darauf, welche Arbeitnehmer vom Arbeitgeber einem einzelnen Dienstplan zugeordnet werden.