LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 25.11.2015
6 TaBV 7/15
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 07.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 29/14

Mitbestimmung bei der Zuweisung von Beschäftigten in einzelne DienstpläneUnterlassungsantrag des Betriebsrats bei der Zuweisung neu eingestellter Beschäftigter aufgrund mitbestimmter Rahmendienstpläne

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2015 - Aktenzeichen 6 TaBV 7/15

DRsp Nr. 2016/3502

Mitbestimmung bei der Zuweisung von Beschäftigten in einzelne Dienstpläne Unterlassungsantrag des Betriebsrats bei der Zuweisung neu eingestellter Beschäftigter aufgrund mitbestimmter Rahmendienstpläne

1. Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; Zweck dieses Mitbestimmungsrechts ist es, die Interessen der Beschäftigten an der Lage ihrer Arbeitszeit und damit zugleich ihrer freien Zeit für die Gestaltung des Privatlebens zur Geltung zu bringen. 2. Das Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG erfasst nicht nur die Frage, ob im Betrieb in mehreren Schichten gearbeitet werden soll, sondern auch die Festlegung der zeitlichen Lage der einzelnen Schichten und die Abgrenzung des Personenkreises, der Schichtarbeit zu leisten hat; mitbestimmungspflichtig ist auch der Schichtplan und dessen nähere Ausgestaltung bis hin zur Zuordnung der Beschäftigten zu den einzelnen Schichten. 3. Im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat auch darüber mitzubestimmen, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise von bereits aufgestellten Schichtplänen abgewichen werden kann; das gilt insbesondere bei Schichtumsetzungen.