BAG - Beschluß vom 31.10.1995
1 ABR 5/95
Normen:
ArbGG § 81 ; BetrVG § 99 ;
Fundstellen:
BB 1995, 2376
BB 1996, 1009
BB 1996, 912, 1009
BB 1996, 912
DB 1995, 2271
DB 1996, 1142
DStR 1996, 1215
EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 131
NZA 1996, 890
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Hamburg - Beschluß vom 21. Dezember 1993 Hamburg - 4 BV 13/93 ,
LAG Hamburg, vom 05.10.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 3/94

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Eingruppierung von übertariflichen Angestellten

BAG, Beschluß vom 31.10.1995 - Aktenzeichen 1 ABR 5/95

DRsp Nr. 1996/19587

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Eingruppierung von übertariflichen Angestellten

»Wird ein Arbeitnehmer eingestellt oder versetzt, der vom Geltungsbereich einer für den Betrieb maßgebenden Vergütungsordnung erfaßt wird, so muß ihn der Arbeitgeber eingruppieren und dabei den Betriebsrat beteiligen (§ 99 Abs. 1 BetrVG). Das Mitbestimmungsrecht entfällt nicht deshalb, weil der Arbeitgeber bei seiner Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, daß die zu bewertende Tätigkeit Anforderungen stellt, die die Qualifikationsmerkmale der obersten Vergütungsgruppe übersteigen.«

Normenkette:

ArbGG § 81 ; BetrVG § 99 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beteiligten zu 2) und 3), Eingruppierungsverfahren hinsichtlich dreier von ihnen als außertariflich eingestufter Arbeitnehmer durchzuführen.

Bei den Beteiligten zu 2) und 3) handelt es sich um Unternehmen des Zeitschriftenverlagsgewerbes. Sie bilden zusammen mit weiteren Arbeitgebern einen gemeinsamen Betrieb. Antragsteller ist der in diesem Betrieb gewählte Betriebsrat. Die Beteiligten zu 2) und 3) wenden u. a. den Gehaltstarifvertrag für Angestellte des Zeitschriftenverlagsgewerbes (GTVA) in Hamburg und Schleswig Holstein und den Gehaltstarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure (GTVR) an Zeitschriften an. Im GTVA vom 29. April 1993 ist u. a. folgendes geregelt:

"§ 1

Geltungsbereich