BAG - Beschluss vom 23.06.2010
7 ABR 1/09
Normen:
BetrVG § 99; BetrVG § 101; AÜG § 14 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2010, 340
BAGE 135, 26
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 30.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 TaBV 245/08
ArbG Essen, vom 04.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 18/08

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einstellungen; Begriff der Einstellung; Beziehung zum Betriebsinhaber [Vereinsmitgliedschaft]

BAG, Beschluss vom 23.06.2010 - Aktenzeichen 7 ABR 1/09

DRsp Nr. 2010/16815

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einstellungen; Begriff der Einstellung; Beziehung zum Betriebsinhaber [Vereinsmitgliedschaft]

Die Aufnahme eines zur Erbringung von Pflegediensten verpflichteten Mitglieds in eine DRK-Schwesternschaft ist eine Einstellung und unterliegt der Mitbestimmung des bei der Schwesternschaft gebildeten Betriebsrats nach § 99 BetrVG. Dies gilt auch dann, wenn das Mitglied im Wege der Personalgestellung als Pflegekraft in einer Einrichtung eines Dritten eingesetzt werden soll.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 30. Oktober 2008 - 15 TaBV 245/08 - aufgehoben.

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 4. Juni 2008 - 4 BV 18/08 - abgeändert:

Dem Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Einstellung des Krankenpflegers R aufzuheben.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 99; BetrVG § 101; AÜG § 14 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 99 BetrVG bei der Aufnahme eines Mitglieds durch die Beteiligte zu 2).