BAG - Beschluss vom 28.07.2020
1 ABR 45/18
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 100; ZPO § 322 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 149
AuR 2020, 533
BB 2020, 2420
EzA BetrVG 2001 § 87 Arbeitszeit Nr. 35
EzA-SD 2020, 13
EzA-SD 2020, 16
NZA 2020, 1491
Vorinstanzen:
LAG München, vom 06.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 TaBV 48/18
ArbG München, vom 18.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 38 BV 332/17

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Festlegung der Arbeitszeit für neu eingestellte LeiharbeitnehmerMitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Arbeitszeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVGSchichtenzuordnung als Festlegung der ArbeitszeitReichweite der Rechtskraft eines rechtskräftigen Urteils bzw. Beschlusses

BAG, Beschluss vom 28.07.2020 - Aktenzeichen 1 ABR 45/18

DRsp Nr. 2020/15271

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Festlegung der Arbeitszeit für neu eingestellte Leiharbeitnehmer Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Arbeitszeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG Schichtenzuordnung als Festlegung der Arbeitszeit Reichweite der Rechtskraft eines rechtskräftigen Urteils bzw. Beschlusses

1. Die Zuordnung von Leiharbeitnehmern nach den Regelungen einer Betriebsvereinbarung unterfällt als Festlegung der konkreten Lage und der Verteilung der Arbeitszeit sowie der Pausen dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Dieses Mitbestimmungsrecht greift im Entleihbetrieb auch für neu eingestellte Leiharbeitnehmer. 2. Zwar kann der Arbeitgeber auf der Grundlage des § 100 BetrVG eine Einstellung als personelle Einzelmaßnahme durchführen, jedoch entbindet ihn dies nicht davon, vor einer tatsächlichen Beschäftigung des betreffenden Arbeitnehmers das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zu beachten. Die Regelungen der §§ 99 ff. BetrVG und des § 87 BetrVG sind strikt voneinander zu trennen.