BAG - Beschluss vom 05.05.2010
7 ABR 70/08
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 2; BetrVG § 99 Abs. 3; BetrVG § 99 Abs. 4;
Fundstellen:
NZA 2011, 175
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 10.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 3/08
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 18.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 25/07

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Umgruppierung; Anforderungen an eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats; Verlängerung der Zustimmungsverweigerungsfrist; Möglichkeit der endgültigen Unterrichtung im Zustimmungsersetzungsverfahren

BAG, Beschluss vom 05.05.2010 - Aktenzeichen 7 ABR 70/08

DRsp Nr. 2010/14892

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Umgruppierung; Anforderungen an eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats; Verlängerung der Zustimmungsverweigerungsfrist; Möglichkeit der endgültigen Unterrichtung im Zustimmungsersetzungsverfahren

Orientierungssätze: 1. Voraussetzung für den Eintritt der gesetzlichen Fiktion des § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG ist eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber. Nur diese setzt die Frist für die Zustimmungsverweigerung in Lauf. 2. Gelten die für die Ein- oder Umgruppierung maßgeblichen Tarifverträge etwa mangels Unterzeichnung noch nicht, ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, dies dem Betriebsrat von sich aus ebenso mitzuteilen wie die Gründe dafür, dass die Ein- oder Umgruppierung gleichwohl erfolgen soll. Kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass diese Umstände bekannt sind, ist es Sache des Betriebsrats, weitere Informationen zu verlangen, wenn er nicht über alle für die Ausübung seines Mitbeurteilungsrechts nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erforderlichen Angaben verfügt.