Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 26. Januar 2012 - 5 TaBV 30/11 - aufgehoben.
Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 17. Februar 2011 -
Es wird festgestellt, dass das An- und Ablegen der Unternehmensbekleidung im Betrieb für das Fahrpersonal als betriebliche Arbeitszeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bei der Dienstplangestaltung zu berücksichtigen ist.
Von Rechts wegen!
A. Die Beteiligten streiten über das Bestehen von Mitbestimmungsrechten in Arbeitszeitfragen.
Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs. Der Betriebsrat ist die für den Wahlbetrieb R.8.2 (Gießen) nach § 3 Abs. 1 BetrVG gebildete Arbeitnehmervertretung.
Für die bei der Arbeitgeberin beschäftigten Triebfahrzeugführer gilt der Tarifvertrag für die Lokomotivführer von Schienenverkehrsunternehmen (LfTV). In §§ 53, 78 LfTV heißt es:
"§ 53
Beginn und Ende der Arbeitszeit
(1) Die Arbeitszeit beginnt und endet am vorgeschriebenen Arbeitsplatz. Durch betriebliche Regelungsabrede kann festgelegt werden, dass ein Zeitverwaltungssystem durch ein Daten-Terminal zu bedienen ist.
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§ 78
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