BAG - Beschluss vom 12.11.2013
1 ABR 34/12
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Eingangshalbs.; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; ArbZG § 2 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 133
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 26.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 30/11
ArbG Gießen, vom 17.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 13/10

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Umkleidezeiten

BAG, Beschluss vom 12.11.2013 - Aktenzeichen 1 ABR 34/12

DRsp Nr. 2014/4350

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Umkleidezeiten

Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 26. Januar 2012 - 5 TaBV 30/11 - aufgehoben.

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 17. Februar 2011 - 1 BV 13/10 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das An- und Ablegen der Unternehmensbekleidung im Betrieb für das Fahrpersonal als betriebliche Arbeitszeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bei der Dienstplangestaltung zu berücksichtigen ist.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Eingangshalbs.; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; ArbZG § 2 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über das Bestehen von Mitbestimmungsrechten in Arbeitszeitfragen.

Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs. Der Betriebsrat ist die für den Wahlbetrieb R.8.2 (Gießen) nach § 3 Abs. 1 BetrVG gebildete Arbeitnehmervertretung.

Für die bei der Arbeitgeberin beschäftigten Triebfahrzeugführer gilt der Tarifvertrag für die Lokomotivführer von Schienenverkehrsunternehmen (LfTV). In §§ 53, 78 LfTV heißt es:

"§ 53

Beginn und Ende der Arbeitszeit

(1) Die Arbeitszeit beginnt und endet am vorgeschriebenen Arbeitsplatz. Durch betriebliche Regelungsabrede kann festgelegt werden, dass ein Zeitverwaltungssystem durch ein Daten-Terminal zu bedienen ist.

...

§ 78