BAG - Beschluss vom 28.07.2020
1 ABR 18/19
Normen:
BetrVG § 2 Abs. 1; BetrVG § 23 Abs. 3; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 148
ArbRB 2020, 337
AuR 2020, 533
BAGE 171, 378
BB 2020, 2420
EzA BetrVG 2001 § 87 Arbeitszeit Nr. 34
EzA-SD 2020, 11
NZA 2021, 1509
Vorinstanzen:
LAG München, vom 21.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 57/18
ArbG München, vom 29.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 36 BV 217/17

Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG bei Duldung kollektiver Mehrarbeit durch den ArbeitgeberErfordernis der Einzelfallprüfung bei behaupteter Duldung von Überstunden durch den ArbeitgeberAnforderungen an die drohende Wiederholungsgefahr bei einem Unterlassungsbegehren des Betriebsrats wegen Verletzung eines Mitbestimmungsrechts

BAG, Beschluss vom 28.07.2020 - Aktenzeichen 1 ABR 18/19

DRsp Nr. 2020/14941

Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG bei Duldung kollektiver Mehrarbeit durch den Arbeitgeber Erfordernis der Einzelfallprüfung bei behaupteter Duldung von Überstunden durch den Arbeitgeber Anforderungen an die drohende Wiederholungsgefahr bei einem Unterlassungsbegehren des Betriebsrats wegen Verletzung eines Mitbestimmungsrechts

Eine - das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG verletzende - Duldung von Überstunden liegt vor, wenn hinreichende Anhaltspunkte für das Fehlen gebotener Gegenmaßnahmen durch den Arbeitgeber bestehen, um seine Untätigkeit als Hinnahme werten zu können. Orientierungssätze: 1. Nicht nur die Anordnung, sondern auch die Duldung von Arbeitnehmern geleisteter Überstunden unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG, wenn ein kollektiver Tatbestand vorliegt (Rn. 16). 2. Ob der Arbeitgeber Überstunden duldet, ist unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände zu würdigen. Einmalige, besonderen Umständen geschuldete Überschreitungen der betriebsüblichen Arbeitszeit lassen für sich gesehen nicht auf eine Hinnahme von Überstunden durch den Arbeitgeber schließen (Rn. 19).