BAG - Beschluß vom 21.03.1995
1 ABR 46/94
Normen:
BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DB 1996, 480
NZA-RR 1996, 76
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Beschluß vom 11. November 1993 Kaiserslautern - 2 BV 22/93 - II. Landesarbeitsgericht Beschluß vom 22. Juni 1994 Rheinland-Pfalz - 2 TaBV 1/94 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Mitbestimmung des Personalrats - Neueingruppierung bei Übertragung anderer Tätigkeit

BAG, Beschluß vom 21.03.1995 - Aktenzeichen 1 ABR 46/94

DRsp Nr. 1996/462

Mitbestimmung des Personalrats - Neueingruppierung bei Übertragung anderer Tätigkeit

»Wird einem Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes ein neuer Arbeitsbereich übertragen, der sich von dem bisherigen erheblich unterscheidet, so muß der Arbeitgeber die Eingruppierung überprüfen. Bei der erforderlichen Entscheidung ist der Personalrat auch dann zu beteiligen, wenn der Arbeitgeber die bisherige Eingruppierung beibehalten will.«

Normenkette:

BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe: