I. Der Beteiligte zu 1 sieht sein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs der Arbeitnehmerin I. A. verletzt.
Frau A. ist in der M.klinik in der Wäscheausgabe beschäftigt. Sie hat am 18.01.2008 ihren Urlaubswunsch für das Jahr 2008 für die Zeit vom 28.07. bis 15.08.2008 mit insgesamt 15 Tagen angegeben und diesen Urlaub beantragt.
Mit E-Mail vom 22.01.2008 wurde dieser Antrag insoweit abgelehnt, als Urlaub für die Zeit vom 28.07. bis 08.08.2008, also anstatt drei Wochen nur zwei Wochen Urlaub bewilligt worden ist.
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