VG Sigmaringen - Beschluss vom 07.11.2008
PL 11 K 1505/08
Normen:
LPVG § 69 § 79 Abs. 1 Nr. 4 ;

Mitbestimmung des Personalrats auch bei Teilablehnung des Urlaubs

VG Sigmaringen, Beschluss vom 07.11.2008 - Aktenzeichen PL 11 K 1505/08

DRsp Nr. 2008/21739

Mitbestimmung des Personalrats auch bei Teilablehnung des Urlaubs

1. Die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs steht nicht erst dann in Frage, wenn eine solche Festsetzung durch die Dienststelle im Rahmen des Direktionsrechts vorgenommen worden ist und damit kein Einverständnis besteht; auch in einer Teilablehnung des Urlaubs liegt eine Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs.2. Ist die Beschäftigte mit dem vom Dienststellenleiter festgesetzten Urlaubszeitpunkt nicht einverstanden, hat der Dienststellenleiter als Adressat des Urlaubsanspruchs der Beschäftigten und als Partner des Personalrats das Mitbestimmungsverfahren nach den §§ 69, 79 Abs. 1 Nr. 4 LPVG einzuleiten.

Normenkette:

LPVG § 69 § 79 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Der Beteiligte zu 1 sieht sein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs der Arbeitnehmerin I. A. verletzt.

Frau A. ist in der M.klinik in der Wäscheausgabe beschäftigt. Sie hat am 18.01.2008 ihren Urlaubswunsch für das Jahr 2008 für die Zeit vom 28.07. bis 15.08.2008 mit insgesamt 15 Tagen angegeben und diesen Urlaub beantragt.

Mit E-Mail vom 22.01.2008 wurde dieser Antrag insoweit abgelehnt, als Urlaub für die Zeit vom 28.07. bis 08.08.2008, also anstatt drei Wochen nur zwei Wochen Urlaub bewilligt worden ist.