BAG - Urteil vom 01.11.2005
1 AZR 355/04
Normen:
BGB § 151 § 133 § 157 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ; Bundes-Angestelltentarifvertrag § 33 Abs. 1 lit. a ; PersVG Hessen § 74 Abs. 1 Nr. 13 § 69 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 214
BAGE 116, 175
BB 2006, 1508
NZA 2007, 1303
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 26.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1252/03
ArbG Wiesbaden, vom 09.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2485/02

Mitbestimmung des Personalrats bei Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf übertarifliche Zulagen - aufschiebend bedingte Arbeitgeberentscheidung zur Anrechnung künftiger Tariflohnerhöhungen

BAG, Urteil vom 01.11.2005 - Aktenzeichen 1 AZR 355/04

DRsp Nr. 2006/11149

Mitbestimmung des Personalrats bei Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf übertarifliche Zulagen - aufschiebend bedingte Arbeitgeberentscheidung zur Anrechnung künftiger Tariflohnerhöhungen

»Trifft der Arbeitgeber ohne Beteiligung des Personalrats im Hinblick auf künftige Tariflohnerhöhungen - abhängig von deren ungewisser Höhe - zwei unterschiedliche Entscheidungen zur Anrechnung auf eine übertarifliche Zulage, von denen die eine mitbestimmungsfrei, die andere nur mit Zustimmung des Personalrats möglich ist, werden Mitbestimmungsrechte nicht verletzt, wenn sich nur die mitbestimmungsfrei mögliche Entscheidung realisiert.«

Orientierungssätze:1. Der Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf übertarifliche Zulagen können individualrechtliche und kollektivrechtliche Gründe entgegenstehen. Individualrechtlich ist der Arbeitgeber an einer Anrechnung gehindert, wenn er die Zulage als selbständigen Entgeltbestandteil unwiderruflich schuldet. Kollektivrechtlich ist die Anrechnung unwirksam, wenn sich dadurch die bestehenden Verteilungsgrundsätze ändern, ohne dass der Personalrat dem zugestimmt hätte.