I.
Mit Wirkung vom 1. März 1998 vereinbarte der Beteiligte mit dem - inzwischen ausgeschiedenen - Angestellten K. auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes die Fortführung des Arbeitsverhältnisses unter Reduzierung der Arbeitszeit auf die Hälfte der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Mit Schreiben vom 9. April 1998 rügte der Antragsteller die Verletzung seines Mitbestimmungsrechts mit der Begründung, die Umwandlung eines Vollzeitarbeitsverhältnisses in ein Teilzeitarbeitsverhältnis hätte als mitbestimmungspflichtige Einstellung gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG seiner Zustimmung bedurft. Nachdem der Beteiligte dem widersprochen hatte, hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Den auf Verletzung seines Mitbestimmungsrechts gerichteten Feststellungsantrag hat das Verwaltungsgericht abgelehnt.
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