BVerwG - Beschluss vom 12.06.2001
6 P 11.00
Normen:
BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 1 ; Altersteilzeitgesetz (Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand) § 1 § 3 ;
Fundstellen:
BB 2002, 359
BVerwGE 114, 308
DB 2001, 2303
NZA 2001, 1091
Vorinstanzen:
OVG Hamburg, vom 29.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Bf 19/99
VG Hamburg, vom 23.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 VG FB 11/98

Mitbestimmung des Personalrats bei Einstellungen; Altersteilzeit

BVerwG, Beschluss vom 12.06.2001 - Aktenzeichen 6 P 11.00

DRsp Nr. 2006/8697

Mitbestimmung des Personalrats bei Einstellungen; Altersteilzeit

»Die Umwandlung eines Vollzeitarbeitsverhältnisses in ein Teilzeitarbeitsverhältnis nach dem Altersteilzeitgesetz ist keine mitbestimmungspflichtige Einstellung nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG

Normenkette:

BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 1 ; Altersteilzeitgesetz (Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand) § 1 § 3 ;

Gründe:

I.

Mit Wirkung vom 1. März 1998 vereinbarte der Beteiligte mit dem - inzwischen ausgeschiedenen - Angestellten K. auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes die Fortführung des Arbeitsverhältnisses unter Reduzierung der Arbeitszeit auf die Hälfte der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Mit Schreiben vom 9. April 1998 rügte der Antragsteller die Verletzung seines Mitbestimmungsrechts mit der Begründung, die Umwandlung eines Vollzeitarbeitsverhältnisses in ein Teilzeitarbeitsverhältnis hätte als mitbestimmungspflichtige Einstellung gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG seiner Zustimmung bedurft. Nachdem der Beteiligte dem widersprochen hatte, hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Den auf Verletzung seines Mitbestimmungsrechts gerichteten Feststellungsantrag hat das Verwaltungsgericht abgelehnt.