BVerwG - Beschluss vom 19.02.2019
5 P 7.17
Normen:
SGB II § 44d Abs. 4; SGB II § 44h Abs. 3; SGB II § 44h Abs. 5; BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2019, 237
BVerwGE 164, 363
DÖV 2019, 666
NZA-RR 2019, 446
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 27.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 20 A 2631/15
VG Köln, vom 13.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 33 K 6592/14

Mitbestimmung des Personalrats einer gemeinsamen Einrichtung bei der Eingruppierung ihr erstmalig zugewiesener Arbeitnehmer; Bestimmung der beteiligungsrechtlichen Zuständigkeit eines Personalrats

BVerwG, Beschluss vom 19.02.2019 - Aktenzeichen 5 P 7.17

DRsp Nr. 2019/7693

Mitbestimmung des Personalrats einer gemeinsamen Einrichtung bei der Eingruppierung ihr erstmalig zugewiesener Arbeitnehmer; Bestimmung der beteiligungsrechtlichen Zuständigkeit eines Personalrats

1. Der Personalrat einer gemeinsamen Einrichtung im Sinne des § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II ist in seinem Mitbestimmungrecht aus § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG (Eingruppierung) verletzt, wenn der Dienststellenleiter der gemeinsamen Einrichtung ihr erstmalig zugewiesene Arbeitnehmer ohne Beteiligung des Personalrats in konkrete Tätigkeiten ein- und ihnen damit verbundene Aufgaben zuweist.2. Maßgeblich für die beteiligungsrechtliche Zuständigkeit (auch) dieses Personalrats ist grundsätzlich allein, ob der Leiter der Dienststelle, bei der er gebildet ist, eine der Mitbestimmung des Personalrats unterliegende Maßnahme zu treffen beabsichtigt oder getroffen hat. Aus § 44h SGB II folgt nichts anderes (Fortführung von BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2017 - 5 P 2.16 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 127).

Tenor