BAG - Urteil vom 26.08.1993
2 AZR 376/93
Normen:
NWLPVG § 72 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BAGE 74, 158
BB 1993, 2536
MDR 1994, 925
NZA 1994, 281
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Urteil vom 10. März 1992 Bochum - 2 Ca 1829/91 II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 18. Dezember 1992 Hamm - 5 Sa 1033/92 ,

Mitbestimmung des Personalrats nur auf Antrag; Hinweispflichten des Arbeitgebers

BAG, Urteil vom 26.08.1993 - Aktenzeichen 2 AZR 376/93

DRsp Nr. 1994/1585

Mitbestimmung des Personalrats nur auf Antrag; Hinweispflichten des Arbeitgebers

»1. Hat bei einer Personalmaßnahme nach § 72 Abs. 1 Satz 2 LPVG NW der Personalrat nur auf Antrag des Arbeitnehmers mitzubestimmen, weil es sich um einen Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher bzw. künstlerischer Tätigkeit handelt, so gebietet die dem öffentlichen Arbeitgeber obliegende Fürsorgepflicht es nicht, den Arbeitnehmer vorher auf dieses Antragsrecht hinzuweisen. 2. Zur Frage, ob der öffentliche Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig vor Ausspruch der Kündigung wenigstens auf die Kündigungsabsicht hinweisen muß.«

Normenkette:

NWLPVG § 72 Abs. 1 Satz 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des beklagten Landes vom 21. Mai 1991 zum 31. Dezember 1991 und einen Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers.