OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.04.2023
34 A 2844/21.PVL
Normen:
LPVG NRW § 66 Abs. 7 S. 4-9; LPVG NRW § 72 Abs. 4 S. 1 Nr. 6-7; LPVG NRW § 77 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 40 K 2997/19

Mitbestimmung des Personalrats über Maßnahmen zur Verhütung von Dienstunfällen und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen einschließlich Maßnahmen vorbereitender und präventiver Art; Organisationsentscheidung für einen überbetrieblichen Dienst als eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme vorbereitender Art

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.04.2023 - Aktenzeichen 34 A 2844/21.PVL

DRsp Nr. 2023/7718

Mitbestimmung des Personalrats über Maßnahmen zur Verhütung von Dienstunfällen und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen einschließlich Maßnahmen vorbereitender und präventiver Art; Organisationsentscheidung für einen überbetrieblichen Dienst als eine mitbestimmungspflichtige "Maßnahme vorbereitender Art"

1. Sowohl die Organisationsentscheidung, zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung der Beschäftigten einer Dienststelle einen überbetrieblichen Dienst zu verpflichten, als auch die Festlegung der Anforderungen an die Fachkunde, Ausstattung und Arbeitsweise des überbetrieblichen Dienstes in den Ausschreibungsunterlagen (Leistungsverzeichnis/Leistungsbeschreibung) eines Vergabeverfahrens sind mitbestimmungspflichtige Maßnahmen vorbereitender Art gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW.2. § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW stellt seit der LPVG-Novelle 2011 insoweit keine Spezialvorschrift mehr dar.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

LPVG NRW § 66 Abs. 7 S. 4-9; LPVG NRW § 72 Abs. 4 S. 1 Nr. 6-7; LPVG NRW § 77 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

1. 2.