Die Rechtsbeschwerde der Gesamtvertretung gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 12. Juli 2012 - 5 TaBV 250/11 - wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs.
Die Arbeitgeberin betreibt ein Luftfahrtunternehmen und beschäftigt rund 3.500 Cockpitmitarbeiter (Kapitäne/Copiloten/Flugingenieure). Antragstellerin ist die bei ihr auf der Grundlage des Tarifvertrags Personalvertretung für das Bordpersonal der Deutschen Lufthansa AG (TV-PV) vom 15. November 1972 gebildete Gesamtvertretung.
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